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TestamentSchreiber18 Min. LesezeitVeröffentlicht: 12. April 2026Aktualisiert: 19. April 2026

Pflichtteil berechnen: So ermittelst du den gesetzlichen Mindestanspruch

Von der TestamentSchreiber Redaktion·Geprüft auf Rechtsstand 2026
Taschenrechner und Erbschaftsunterlagen auf einem Schreibtisch — Pflichtteil berechnen

Was ist der Pflichtteil? — Grundlagen nach § 2303 BGB

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanspruch bestimmter Angehöriger am Nachlass eines Verstorbenen. Er greift immer dann, wenn jemand durch ein Testament von der Erbschaft ausgeschlossen wurde — oder wenn das Testament den Anspruch deutlich unterschreitet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) garantiert diesen Anspruch in den §§ 2303 bis 2338.

Wichtig zu verstehen: Der Pflichtteil ist kein Erbrecht im klassischen Sinne. Wer nur den Pflichtteil bekommt, wird nicht Miterbe und erhält auch kein Mitspracherecht bei der Nachlassverwaltung. Stattdessen hat die Person einen reinen Geldanspruch gegen die Erben — die Erben müssen den Betrag aus eigener Tasche zahlen, wenn der Nachlass nicht ausreicht oder sie das Geld lieber behalten wollen.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? (§ 2303 BGB)

Nicht alle Verwandten haben automatisch Pflichtteilsrechte. Das Gesetz beschränkt den Kreis auf:

  • Kinder des Erblassers — leibliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder ohne Adoption haben keinen Pflichtteilsanspruch.
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner — solange die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bestand.
  • Eltern des Erblassers — aber nur dann, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind. Sobald auch nur ein Kind existiert, verdrängen die Kinder die Eltern vollständig.

Wer hat keinen Pflichtteilsanspruch?

Geschwister, Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen, Neffen, Nichten und unverheiratete Lebenspartner (ohne eingetragene Lebenspartnerschaft) haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Auch Stiefkinder fallen nicht darunter, es sei denn, sie wurden offiziell adoptiert. Wer enterbt werden will, kann also durch die richtige Nachlassplanung den Pflichtteil auf den berechtigten Personenkreis begrenzen — mehr dazu weiter unten.

Höhe des Pflichtteils: die gesetzliche Regel

Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 Abs. 1 BGB stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt: Zunächst wird ermittelt, wie viel die Person ohne Testament erhalten hätte — dann wird dieser Betrag halbiert. Der resultierende Wert ist der Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteil berechnen: Schritt für Schritt (§ 2311 BGB)

Die Berechnung des Pflichtteils folgt einer klaren mathematischen Logik in drei Schritten:

  1. Nachlasswert ermitteln — alle Vermögenswerte des Erblassers zum Todeszeitpunkt zusammenrechnen, dann sämtliche Schulden, Beerdigungskosten und Verbindlichkeiten abziehen. Immobilien werden mit dem Verkehrswert angesetzt (§ 2311 BGB), nicht mit dem steuerlichen Einheitswert.
  2. Gesetzliche Erbquote bestimmen — berechne, welchen Anteil die Person ohne Testament erhalten hätte (§§ 1924 ff. BGB).
  3. Pflichtteil = Hälfte der gesetzlichen Erbquote × Nachlasswert

Die Formel lautet:

Pflichtteil = Gesetzlicher Erbteil × ½ × Nachlasswert (netto)

Rechenbeispiel 1: Einziges Kind, kein Ehepartner

Ein Mann stirbt ledig ohne Ehefrau. Er hat genau ein Kind. Nettovermögen: 180.000 Euro. Im Testament hat er seinen besten Freund als Alleinerben eingesetzt.

  • Gesetzlicher Erbteil des Kindes ohne Testament: 100 %
  • Pflichtteil: ½ × 100 % × 180.000 Euro = 90.000 Euro

Rechenbeispiel 2: Ehepaar mit 2 Kindern (Zugewinngemeinschaft)

Gerhard (72) stirbt und hinterlässt seine Frau Margit sowie die beiden Töchter Lisa und Jana. Nettovermögen: 400.000 Euro. Im Testament hat er Margit zur Alleinerbin bestimmt.

  • Gesetzliche Erbquote Margit: ½ (¼ Erbteil + ¼ Zugewinnausgleich-Pauschale)
  • Gesetzliche Erbquote Lisa: ¼, Jana: ¼
  • Pflichtteil Lisa: ½ × ¼ × 400.000 Euro = 50.000 Euro
  • Pflichtteil Jana: ebenso 50.000 Euro
  • Margit muss insgesamt 100.000 Euro an die Töchter zahlen.

Rechenbeispiel 3: Patchwork-Familie

Heinrich (65) stirbt. Er hat zwei leibliche Kinder (Sophia und Tom) und ist mit Carla verheiratet, die ein eigenes nicht adoptiertes Kind (Max) mitgebracht hat. Nettovermögen: 500.000 Euro. Im Testament hat er Carla und Max als Alleinerben eingesetzt.

  • Pflichtteilsberechtigt: nur Sophia und Tom. Max hat kein Pflichtteilsrecht.
  • Gesetzliche Erbquote je leibliches Kind: ¼ (Carla erhält ½, Sophia und Tom teilen die andere Hälfte)
  • Pflichtteil je Kind: ½ × ¼ × 500.000 Euro = 62.500 Euro
  • Carla und Max müssen zusammen 125.000 Euro aufbringen.

Rechenbeispiel 4: Großeltern als Erblasser

Oma Hildegard (84) stirbt. Ihr Mann ist bereits tot. Sie hat zwei erwachsene Kinder, die beide noch leben. Nettovermögen: 300.000 Euro. Im Testament hat sie alles ihrem Lieblingsneffen vermacht.

  • Pflichtteilsberechtigt: die zwei Kinder (Enkel sind ausgeschlossen, solange Kinder leben)
  • Gesetzliche Erbquote je Kind: ½
  • Pflichtteil je Kind: ½ × ½ × 300.000 Euro = 75.000 Euro

Rechenbeispiel 5: Berliner Testament

Eheleute Renate und Klaus haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet (Berliner Testament): gegenseitige Alleinerben, die Kinder sollen erst beim Tod des Letzten erben. Klaus stirbt zuerst. Nettovermögen: 600.000 Euro. Sie haben zwei Kinder.

  • Renate wird Alleinerbin. Die Kinder haben keinen Erbanteil.
  • Gesetzliche Erbquote je Kind ohne Berliner Testament: ¼
  • Pflichtteil je Kind beim Tod des ersten Elternteils: ½ × ¼ × 600.000 Euro = 75.000 Euro
  • Die Kinder können diesen Pflichtteil jetzt geltend machen — was Renate in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen kann.
  • Lösung: Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament (wer jetzt fordert, erbt beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil). Mehr dazu weiter unten.

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Pflichtteil für den Ehepartner

Der Pflichtteilsanspruch des Ehepartners hängt stark vom ehelichen Güterstand ab, denn dieser beeinflusst den gesetzlichen Erbteil — und damit die Berechnungsgrundlage.

Güterstand Besonderheit Gesetzlicher Erbteil (Beispiel: 1 Kind) Pflichtteil (Beispiel: 1 Kind)
Zugewinngemeinschaft (Standard) Zugewinnausgleich erhöht den Erbteil pauschal um ¼ ¼ + ¼ = ½ ½ × ½ = ¼ des Nachlasses
Gütertrennung Kein pauschaler Zugewinnausgleich ¼ (bei einem Kind, zwei Kindern: ⅙) ¼ × ½ = ⅛ des Nachlasses
Gütergemeinschaft Gesamtgut wird bei Tod hälftig geteilt, nur die Hälfte des Erblassers fällt in den Nachlass ¼ des verbleibenden Nachlasses ¼ × ½ = ⅛ des halbierten Nachlasses

In der Praxis leben die meisten Ehepaare in Deutschland in der Zugewinngemeinschaft — das ist der gesetzliche Standard, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Der pauschale Zugewinnausgleich von einem Viertel erhöht den Erbteil und damit auch den Pflichtteil des Ehegatten erheblich.

Was passiert, wenn der Ehepartner selbst das Testament macht?

Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, können die Kinder beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern. Viele Familien sind davon überrascht — das Berliner Testament schützt den überlebenden Ehepartner nicht automatisch vor Pflichtteilsforderungen der Kinder. Um das zu verhindern, ist eine sorgfältige Formulierung im Testament oder eine Pflichtteilsverzichtserklärung notwendig.

Pflichtteil für Kinder

Kinder sind die häufigsten Pflichtteilsberechtigten. Die Berechnung richtet sich danach, wie viele Kinder vorhanden sind und ob ein Ehepartner überlebt.

Szenarien ohne überlebenden Ehepartner

Ist kein Ehepartner mehr am Leben oder war der Erblasser ledig, teilen alle Kinder den gesamten Nachlass unter sich auf. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ist 1 geteilt durch die Anzahl der Kinder.

  • 1 Kind: Gesetzlicher Erbteil = 100 %. Pflichtteil = 50 % des Nachlasses.
  • 2 Kinder: Je 50 %. Pflichtteil je Kind = 25 % des Nachlasses.
  • 3 Kinder: Je 1/3. Pflichtteil je Kind = 1/6 des Nachlasses.
  • 4 Kinder: Je 25 %. Pflichtteil je Kind = 12,5 % des Nachlasses.

Szenarien mit überlebendem Ehepartner (Zugewinngemeinschaft)

Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner gesetzlich ½ des Nachlasses (¼ Erbteil + ¼ Zugewinnausgleich-Pauschale). Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

  • 1 Kind: Gesetzlicher Erbteil = ½. Pflichtteil = ¼ des Nachlasses.
  • 2 Kinder: Gesetzlicher Erbteil je Kind = ¼. Pflichtteil je Kind = ⅛ des Nachlasses.
  • 3 Kinder: Gesetzlicher Erbteil je Kind = ⅙. Pflichtteil je Kind = 1/12 des Nachlasses.

Was gilt bei Enkeln?

Enkel haben grundsätzlich keinen eigenen Pflichtteilsanspruch, solange das Kind des Erblassers noch lebt. Das Kind „verdrängt" die Enkel. Ist das Kind jedoch bereits gestorben, tritt der Enkel an dessen Stelle — sowohl beim gesetzlichen Erbteil als auch beim Pflichtteil.

Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB

Eine häufige Strategie, um den Pflichtteil zu reduzieren, ist das Verschenken von Vermögen zu Lebzeiten. Das Gesetz hat dafür einen Gegenmechanismus eingebaut: den Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB.

Wer in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Schenkungen gemacht hat, muss diese bei der Pflichtteilsberechnung anteilig berücksichtigen. Dabei gilt die sogenannte Abschmelzungsregel: Pro Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, wird der anzurechnende Betrag um 10 % reduziert.

  • Schenkung 1 Jahr vor dem Tod: 90 % werden angerechnet.
  • Schenkung 5 Jahre vor dem Tod: 50 % werden angerechnet.
  • Schenkung 9 Jahre vor dem Tod: 10 % werden angerechnet.
  • Schenkung 10 oder mehr Jahre vor dem Tod: 0 % — vollständig aus der Berechnung heraus.

Diese Regel gilt für Schenkungen an Dritte. Schenkungen an den Ehegatten beginnen die 10-Jahres-Frist erst mit Ende der Ehe zu laufen — was bei einer lebenslangen Ehe bedeutet: Schenkungen an den Ehepartner können immer angerechnet werden. Wer also dem eigenen Ehepartner etwas schenkt, um den Pflichtteil der Kinder zu reduzieren, erreicht damit nichts.

Tipp: Schenkungen an gemeinnützige Organisationen oder staatliche Stellen unterliegen ebenfalls dem Ergänzungsanspruch, wenn sie weniger als 10 Jahre zurückliegen.

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Pflichtteilsverzicht § 2346 BGB

Die eleganteste Lösung ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht. Der Pflichtteilsberechtigte erklärt dabei gegenüber dem Erblasser zu Lebzeiten, dass er auf seinen Anspruch verzichtet. Ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden und ist in der Regel mit einer Gegenleistung verbunden — etwa einer Schenkung oder einer Einmalzahlung.

Wann ist ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll?

  • Wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Immobilie oder größere Schenkung erhalten hat und die anderen Kinder nicht benachteiligt werden sollen.
  • Wenn alle Kinder in die Nachlassplanung einbezogen werden und alle fair behandelt werden — dann lässt sich der Verzicht oft ohne große Entschädigung einvernehmlich regeln.
  • Wenn das Berliner Testament abgesichert werden soll, damit der überlebende Ehepartner nicht mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert wird.

Wichtig: Der Verzicht muss freiwillig erfolgen und darf nicht unter Druck oder Täuschung zustande kommen. Ansonsten ist er anfechtbar. Die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem Gegenstandswert (der Höhe des Pflichtteils).

Pflichtteil entziehen § 2333 BGB

In sehr seltenen Ausnahmefällen kann der Erblasser den Pflichtteil einer Person vollständig entziehen — ohne deren Zustimmung. Die Voraussetzungen sind jedoch extrem hoch und werden von Gerichten streng geprüft. Nach § 2333 BGB sind nur vier schwere Fälle anerkannt:

  • Der Berechtigte hat dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben getrachtet.
  • Er hat eine vorsätzliche körperliche Misshandlung begangen (bei Eltern oder Großeltern des Erblassers).
  • Er hat eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige begangen.
  • Er führt einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel und wurde mehrfach vergeblich gemahnt.

Ein simpler Streit, schlechter Kontakt oder persönliche Abneigung reichen für eine Pflichtteilsentziehung nicht aus. Wer diese Möglichkeit nutzen will, sollte unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen und die Begründung im Testament klar und beweissicher dokumentieren — denn die Beweispflicht liegt beim Erblasser bzw. nach dessen Tod bei den Erben.

Auskunftsanspruch § 2314 BGB

Um den Pflichtteil berechnen zu können, brauchst du Informationen über den Nachlass. Das Gesetz gibt dir dafür ein mächtiges Werkzeug: den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Die Erben sind verpflichtet, dir ein vollständiges und wertmäßig beziffertes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dazu gehören:

  • Alle Vermögensgegenstände (Immobilien, Konten, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Firmenanteile)
  • Alle Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers
  • Schenkungen der letzten 10 Jahre (relevant für den Ergänzungsanspruch)

Wenn du dem Nachlassverzeichnis der Erben nicht traust, kannst du auf deine Kosten einen Notar hinzuziehen, der das Verzeichnis amtlich aufnimmt. Das ist bei größeren Nachlässen oder strittigen Verhältnissen ratsam.

Verweigern die Erben den Auskunftsanspruch oder verschleppen ihn, gibt es die Stufenklage: Du klagst in der ersten Stufe auf Auskunft, in der zweiten Stufe auf Zahlung. Das Gericht verurteilt zunächst zur Auskunft — danach kann das Zahlungsverfahren beginnen. Diese Klageart ist ein wichtiges Druckmittel, damit Erben nicht durch Hinhalten die Verjährung provozieren.

Verjährung § 195 BGB

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte:

  1. vom Erbfall (also vom Tod des Erblassers) Kenntnis erlangt hat, und
  2. von seiner Enterbung oder der Beeinträchtigung seines Anspruchs Kenntnis erlangt hat.

Beispiel: Stirbt jemand im März 2026 und erfährst du davon im Juli 2026, beginnt die Frist am 31. Dezember 2026 zu laufen und endet am 31. Dezember 2029.

Ohne Kenntnis gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Erbfall — unabhängig davon, wann du von der Enterbung erfahren hast. Um die Verjährung zu hemmen (z. B. wenn Verhandlungen laufen), reicht eine schriftliche Mahnung an die Erben nicht aus. Nur eine Klageerhebung oder eine Hemmungsvereinbarung stoppt die Verjährung sicher.

Pflichtteil und Erbschaftssteuer

Pflichtteilsansprüche unterliegen der Erbschaftssteuer. Die steuerlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser:

Verwandtschaft Freibetrag (§ 16 ErbStG) Steuerklasse
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro I
Kinder, Stiefkinder 400.000 Euro I
Enkel (wenn Kind bereits verstorben) 400.000 Euro I
Enkel (wenn Kind noch lebt) 200.000 Euro I
Eltern, Großeltern 100.000 Euro I
Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 Euro II
Alle anderen (z. B. Lebensgefährten ohne Trauschein) 20.000 Euro III

Der Pflichtteilsanspruch wird im Todesjahr fällig und muss dem Finanzamt gemeldet werden. Liegt der Pflichtteilsbetrag unter dem jeweiligen Freibetrag, fällt keine Steuer an. Bei größeren Nachlässen kann es sinnvoll sein, den Pflichtteil in Raten zu staffeln (sofern die Erben einverstanden sind) oder steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Tipp: Der Erblasser kann durch regelmäßige steuerfreie Schenkungen zu Lebzeiten (bis zu 10.000–400.000 Euro je nach Verwandtschaftsgrad alle 10 Jahre) die spätere Steuerlast erheblich reduzieren.

Häufige Fallen beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist in Deutschland besonders beliebt — Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sollen erst beim Tod des letzten Elternteils erben. Doch dieses Modell birgt einige Fallen, die viele Familien überraschen. Details findest du im Artikel über die Nachteile des Berliner Testaments.

Falle 1: Die Pflichtteilsstrafklausel

Wer beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, soll beim Tod des zweiten Elternteils ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten — so die Drohung der Pflichtteilsstrafklausel. Sie soll Kinder davon abhalten, sofort nach dem Tod des ersten Elternteils Geld zu verlangen und den überlebenden Elternteil finanziell zu belasten. Die Klausel ist rechtlich zulässig und in vielen professionell erstellten Berliner Testamenten enthalten.

Aber Achtung: Die Strafklausel greift nicht automatisch. Sie muss ausdrücklich und klar formuliert im Testament stehen. Fehlt sie oder ist sie unklar formuliert, können Kinder den Pflichtteil einfordern, ohne Konsequenzen beim zweiten Erbfall befürchten zu müssen.

Falle 2: Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

Ein Berliner Testament bindet beide Ehepartner. Wer den anderen überlebt, kann das gemeinschaftliche Testament in der Regel nicht mehr einseitig widerrufen. Möchte der überlebende Partner aus einer zweiten Ehe heraus das Testament ändern, ist das meist nur noch eingeschränkt möglich. Wer seinen Nachlass flexibel halten will, sollte über einen Erbvertrag oder ein widerruflicheres Testament nachdenken.

Falle 3: Wiederverheiratungsklausel

Viele Eheleute möchten verhindern, dass das gemeinsame Vermögen an eine neue Familie des überlebenden Partners fließt. Die Wiederverheiratungsklausel löst dieses Problem: Sie setzt fest, dass beim Tod des letzten Elternteils alle Kinder aus der ursprünglichen Ehe zu gleichen Teilen erben — unabhängig davon, ob der überlebende Partner nochmals geheiratet hat und ob neue Kinder entstanden sind. Ohne diese Klausel kann der Überlebende testamentarisch frei über den gesamten Nachlass verfügen.

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Pflichtteil geltend machen: Fristen und Ablauf

Wer seinen Pflichtteil einfordern möchte, muss einige wichtige Punkte kennen — sonst riskiert er, den Anspruch durch Zeitablauf zu verlieren.

Ablauf Schritt für Schritt

  1. Informiere dich über den Erbfall und das Testament (Einsicht beim Nachlassgericht beantragen).
  2. Fordere schriftlich ein vollständiges Nachlassverzeichnis von den Erben — setze eine konkrete Frist (z. B. 4 Wochen).
  3. Berechne deinen Pflichtteil auf Basis des Verzeichnisses (oder lass ihn von einem Fachanwalt prüfen).
  4. Mache den Pflichtteilsanspruch schriftlich und per Einschreiben geltend.
  5. Kommt keine Einigung zustande: Klage vor dem Nachlassgericht (bei strittiger Höhe: Stufenklage).

Den kostenlosen Pflichtteil-Rechner kannst du nutzen, um deinen Anspruch schnell zu schätzen, bevor du rechtliche Schritte einleitest.

Pflichtteil und Testament: Vorsorge mit dem TestamentSchreiber

Ob du deinen eigenen Nachlass pflichtteilssicher gestalten oder deinen Anspruch als Berechtigter berechnen willst — ein gutes Testament ist die Basis jeder Erbrechtsplanung. Der TestamentSchreiber hilft dir dabei, ein rechtssicheres Testament zu erstellen, das deine Wünsche klar formuliert und typische Fehler vermeidet. Du kannst deinen Pflichtteil außerdem direkt mit dem kostenlosen Pflichtteil-Rechner ermitteln.

Außerdem hilfreich: Informiere dich über die Erbschein-Kosten — nach einem Erbfall ist der Erbschein häufig das erste Dokument, das Erben benötigen, um ihre Rechtstellung nachzuweisen.

FAQ: Pflichtteil berechnen

Wie hoch ist der Pflichtteil bei einem Erbe von 100.000 Euro und zwei Kindern ohne Ehepartner?

Jedes Kind hätte ohne Testament einen gesetzlichen Erbteil von 50 %. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon: 25 % von 100.000 Euro = 25.000 Euro je Kind. Zusammen können also 50.000 Euro als Pflichtteil eingefordert werden.

Kann ich meinen Pflichtteil verwirken?

Ja, in extremen Ausnahmefällen — zum Beispiel wenn du schwere Straftaten gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige begangen hast (§ 2333 BGB). Normale familiäre Konflikte oder langer Kontaktabbruch reichen dafür nicht aus.

Was gilt, wenn ich das Erbe ausschlage, aber den Pflichtteil möchte?

Das ist eine häufige Situation: Wenn du eine überschuldete Erbschaft ausschlägst, verlierst du das Erbrecht — aber nicht zwingend den Pflichtteilsanspruch. Du kannst die Erbschaft ausschlagen und trotzdem deinen Pflichtteil (als Geldanspruch) einfordern, sofern der Nachlass netto positiv ist.

Wie lange haben Erben Zeit, den Pflichtteil zu zahlen?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist. Der Pflichtteilsanspruch entsteht sofort mit dem Erbfall, aber die Erben können unter Umständen eine Stundung beantragen, wenn die sofortige Zahlung sie unbillig hart treffen würde — etwa wenn eine Immobilie verkauft werden müsste (§ 2331a BGB).

Gilt der Pflichtteil auch bei einer Scheidung?

Wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtskräftig geschieden ist, besteht kein Pflichtteilsanspruch des Ex-Partners mehr. Anders sieht es aus, wenn das Scheidungsverfahren noch läuft: Bis die Scheidung rechtskräftig ist, bleibt der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Bei laufenden Scheidungsverfahren ist deshalb besondere Vorsicht geboten.

Kann der Erblasser den Pflichtteil komplett ausschließen?

Nein — eine vollständige Ausschließung ist nur in den vier gesetzlich geregelten Fällen des § 2333 BGB möglich (schwere Straftaten, Mordversuch etc.). Im Übrigen ist der Pflichtteil gesetzlich garantiert und kann ohne Mitwirkung des Berechtigten nicht entzogen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteil und Erbrecht?

Ein Erbe wird Mitglied der Erbengemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten (Schulden, Mitsprache, Haftung). Ein Pflichtteilsberechtigter bekommt nur einen Geldanspruch — er haftet nicht für Nachlassschulden, hat kein Mitspracherecht und wird nicht Eigentümer von Nachlassgegenständen.

Kann ich als Kind auf meinen Pflichtteil verzichten, ohne Nachteile zu haben?

Ja, ein Pflichtteilsverzicht ist freiwillig und muss notariell beurkundet werden. Oft erfolgt er im Gegenzug für eine Schenkung zu Lebzeiten. Der Verzicht kann auf den reinen Pflichtteil beschränkt sein oder auch das Erbrecht insgesamt umfassen (§ 2346 BGB). Details dazu im Artikel über den Pflichtteilsverzicht.

Welche Schenkungen werden bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt?

Alle Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod — mit Abschmelzung von 10 % pro Jahr. Schenkungen an den Ehepartner werden ohne Zeitbegrenzung berücksichtigt (die 10-Jahres-Frist beginnt erst mit Ende der Ehe). Ausnahmen gelten für Pflichtschenkungen (z. B. Unterhalt) und Anstandsschenkungen.

Wie hoch sind die Erbschaftssteuerfreibeträge für Pflichtteilsansprüche?

Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, der Ehegatte von 500.000 Euro. Liegt der Pflichtteilsbetrag darunter, fällt keine Erbschaftssteuer an. Details zu allen Erbschaftssteuer-Freibeträgen findest du in unserem Übersichtsartikel.

Was passiert, wenn die Erben den Pflichtteil nicht zahlen können?

Können die Erben den Pflichtteil nicht sofort zahlen (z. B. weil der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht), können sie gemäß § 2331a BGB eine Stundung beantragen. Das Gericht gewährt diese, wenn die sofortige Zahlung für die Erben eine unbillige Härte darstellt. In der Praxis einigen sich die Parteien oft auf Ratenzahlungen.

Kann ich den Pflichtteil vererben?

Ja. Stirbt ein Pflichtteilsberechtigter, bevor er seinen Anspruch geltend gemacht hat, geht der Anspruch auf seine Erben über (§ 2317 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist vererblich und abtretbar. Dies gilt auch dann, wenn die pflichtteilsberechtigte Person die Erbschaft ausgeschlagen hat.

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